Mediation zwischen Unternehmen und Geschäftspartnern

„Die Warenlieferung entspricht nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen“.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen ist in der Vergangenheit immer reibungslos verlaufen. – Eine Mediation kann einen Interessenausgleich insofern herbeiführen, dass der Auftraggeber auf eine Entschädigung für die Schlechtlieferung nicht verzichten muss, das Geschäftsverhältnis dadurch aber dennoch keinen Schaden nimmt und fortgesetzt werden kann, weil man sich auf vernünftige Art und Weise um eine Regelung bemüht hat, ohne den Klageweg zu beschreiten.